Transport von Sprengmitteln - Freistellungen

In Österreich kommen die Vorschriften des ADR zur Anwendung (ganz im Gegensatz zu Ländern wie Deutschland oder Italien, die zusätzliche Beschränkungen kennen).

Das ADR kennt 9 Gefahrgutklassen:
Klasse 1    Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
Klasse 2    Gase
Klasse 3    Entzündbare flüssige Stoffe
Klasse 4.1.     Entzündbare feste Stoffe
Klasse 4.3.    Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln
Klasse 5.1.    Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
Klasse 5.2.    Organische Peroxide
Klasse 6.1.    Giftige Stoffe
Klasse 6.2.    Ansteckungsgefährliche Stoffe
Klasse 7    Radioaktive Stoffe
Klasse 8    Ätzende Stoffe
Klasse 9    Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

Wir beschäftigen uns ausschließlich mit der Klasse 1.
Sie hat folgende Unterklassen:
Massenexplosionsfähig
Bildung von Splittern
Feuergefahr
Geringe Explosionsgefahr
Sehr unempfindlich
Extrem unempfindlich

Weiters wird die Klasse 1 in Verträglichkeitsgruppen unterteilt:
A: Zündstoff
B: Gegenstand mit Zündstoff
C: Treibstoff
D: Detonierender explosiver Stoff
E: Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff ohne Zündmittel mit treibender Ladung
F: Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff mit seinem eigenen Zündmittel mit treibender Ladung
G: Pyrotechnischer Satz
H: Gegenstand mit explosivem Stoff und weißem Phosphor
J:  Gegenstand mit explosivem Stoff und entzündbarer Flüssigkeit
K: Gegenstand mit explosivem Stoff und giftigem chemischen Wirkstoff
L:  Explosiver Stoff oder Gegenstand mit explosivem Stoff, der ein besonderes Risiko darstellt
N: Gegenstand mit extrem unempfindlichen detonierenden Stoffen
S: Stoff oder Gegenstand, der so verpackt oder gestaltet ist, daß jede durch nicht beabsichtigte Reaktion auftretende Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt.

Vom ADR gänzlich ausgenommen sind folgende Beförderungen:

Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern die betreffenden Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und zum persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind. Diese Produkte unterliegen interessanterweise keinen Mengenbeschränkungen. Darunter fallen z. B. auch die Treibladungspulver (Wiederladepulver), soferne sie in Dosen, Flaschen oder Kanister verpackt sind. Treibladungspulver in Fässern sind nicht einzelhandelsgerecht verpackt. Man kann daher diese Ausnahme nicht geltend machen.


Beförderungen von Maschinen oder Geräten, die im ADR nicht näher bezeichnet sind und gefährliche Güter enthalten.

"Handwerkerbefreiung"

Beförderungen, wie Lieferungen für Baustellen im Hoch- und Tiefbau oder zum Zwecke von Messungen, Reparaturen und Wartungsarbeiten, durchgeführt von Unternehmen im Zusammenhang mit ihrer Haupttätigkeit, und zwar in Mengen, die 450 l je Verpackung nicht übersteigen und die Höchstmengen der freigestellten Mengen (Kleinmengen) nicht überschreiten. Beförderungen, die von diesen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung. Sprengbefugte, die Sprengmittel transportieren werden - noch- als mögliche Kandidaten für diese Befreiung gesehen. Sie dürfen aber keine größeren Mengen als jene transportieren, die im nächsten Absatz beschrieben sind.
Beförderungen von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern, die in einen Unfall verwickelt waren oder eine Panne hatten, durchgeführt insbesondere mit Abschleppfahrzeugen von Einsatzkräften oder unter deren Überwachung;
Notfallbeförderung zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werden alle Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung dieser Beförderung getroffen;

Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden

Früher wurden diese Mengen auch als Kleinmengen oder Mindermengen bezeichnet. Diese Regelung sieht vor, daß man bestimmte Mengen von gefährlichen Gütern befördern kann, ohne den meisten Bestimmungen des ADR ausgesetzt zu sein.

Folgende Vorschriften des ADR gelten nicht:
Spezielle Anforderungen an das Fahrzeug incl. Überprüfungen und Bescheinigungen
Ausrüstung (mit Ausnahme eines 2 kg Feuerlöschers)
Gefahrgutlenkerausweis (ADR-Schein)
Einschränkungen bez. Be- und Entladestellen
Mitnahme einer Schriftlichen Weisung (die Mitnahme wird aber empfohlen)

Dennoch müssen einige Bestimmungen des ADR eingehalten werden:
Es ist ein Beförderungspapier notwendig.
Es sind geprüfte Gefahrgutverpackungen zu verwenden.
Zusammenladeverbote sind einzuhalten
Ein 2 kg Feuerlöscher ist mitzunehmen
Während der Lade- und Entladearbeiten darf nicht geraucht werden

Im Beförderungspapier sollten folgende Punkte angeführt werden:

  • Bezeichnung des Sprengstoffes muß gleich lauten wie im ADR angegeben z. B. Sprengstoff Typ A für Austrogel oder Eurodyn
  • UN Nummer, ADR Klasse, Verträglichkeitsgruppe, die Bezeichnung „ADR“
  • Anzahl der Kisten (Achtung: es handelt sich um Kisten aus Pappe und nicht um Kartons. Wer das verwechselt riskiert eine Strafe!!!)
  • Nettoexplosivstoffmasse und Bruttomasse
  • Name und Anschrift des Absenders und Empfängers
  • Mengen pro Beförderungskategorie
  • Hinweis auf die Bescheinigung der Zulassung der Schutzverpackung wenn Sprengstoff und Zünder gemeinsam transportiert werden
  • Faktorsummen. 

Hinweis: Bei einem guten Lieferanten bekommt man das korrekte Beförderungspapier gleich mit und muß sich somit keine Gedanken über den Aufbau desselben machen.

Freigestellte Mengen (Höchstmengen pro Artikel) (Die Namen in Klammer sind Markennamen)

  • UN 0081 Sprengstoff Typ A 1.1 D (Eurodyn, Austrogel): 50 kg, Faktor 20
  • UN 0082 Sprengstoff Typ B 1.1 D (Ammonit C): 50 kg, Faktor 20
  • UN 0331 Sprengstoff Typ B 1.1.D (Exan, Austinit): 50 kg, Faktor 20
  • UN 0084 Sprengstoff Typ D, 1.1 D (Semtex): 50 kg, Faktor 20
  • UN 0241 Sprengstoff Typ E, 1.1 D (Emulex): 50 kg, Faktor 20
  • UN 0027 Schwarzpulver 1.1 D: 20 kg, Faktor 50
  • UN 0065 Sprengschnur (biegsam) 1.1 D (Detonex) 20 kg, Faktor 50
  • UN 0255 Sprengkapseln, Elektrisch 1.4 B: 333 kg, Faktor 3              
  • UN 0029 Sprengkapseln nicht elektrisch 1.1B (Brimont Nr. 8) 20 kg, Faktor 50       
  • UN 0105 Anzündschnur 1.4.S (Zeitzündschnur): unbegrenzt, Faktor 0
  • UN 0456 Sprengkapsel, Elektrisch 1.4.S (E-Zünder): unbegrenzt, Zusammenladung mit 1.1.D erlaubt, Faktor 0     
  • UN 0500 Zündeinrichtung für Sprengungen, nicht elektrisch: (Schlauchzünder) unbegrenzt, 1.4.S, Zusammenladung mit 1.1.D erlaubt, Faktor 0

Bei den Mengen handelt es sich um Nettoexplosivstoffmassen. Es wird nur der reine Sprengstoff gerechnet. Bei einem Elektrozünder beträgt der Anteil des Sprengstoffes nur ca. 1 g pro Stück, bei einer 12 g Sprengschnur eben nur die 12 g per Meter.

Berechnung von gemischten Transporten- Faktorsummen

Wenn man z. B. Sprengstoff und Zünder gemeinsam transportieren möchte, so kann man gleichzeitig seine rechnerischen und kombinatorischen Fähigkeiten überprüfen. Für jeden Artikel gibt es neben der höchsten freigestellten Menge auch noch einen Faktor. Der Faktor ergibt sich relativ einfach daraus, dass man die Zahl 1.000 durch eben diese höchste freigestellte Menge teilt. Austrogel mit der freigestellten Höchstmenge von 50 kg hat dann eben den Faktor 20. Sprengschnur mit der Menge 20 hat den Faktor 50 und Elektrozünder mit der Menge 333 den Faktor 3 (der Rest wird gerundet). Man nimmt nun die tatsächliche Menge an gelatinösem Sprengstoff und multipliziert sie z. B. mit dem Faktor 20 und die tatsächliche Menge Sprengstoff in der Sprengschnur und multipliziert sie mit dem Faktor 50. Ergibt die Summe der Faktoren weniger als 1.000 dann liegt man innerhalb der Grenze für die freigestellte Menge. Die Faktorsumme muss auf dem Transportpapier ebenfalls vermerkt werden.

Zusammenladeverbote im Rahmen des ADR

Für die Sprengmittel, mit denen ein Sprengbefugter zu tun hat gilt folgendes: Sprengmittel dürfen mit ihren eigenen Zündmitteln weder zusammengeladen noch zusammengepackt werden. Das betrifft die Ziffern D und B. Zünder der Verträglichkeitsgruppe "S" (z. b. von jene von Austin oder Orica) dürfen mit Sprengstoff zusammengeladen (aber nicht zusammengepackt!) werden. Die Einstufung, ob ein Zünder in die Kategorie "B" oder "S" fällt, hängt mit der Verpackung zusammen.

(Achtung: Das Zusammenladeverbot gilt nicht für die beiden ersten oben angeführten Transporte, die vom ADR gänzlich ausgenommen sind!)

Versandstücke, die mit einem Zettel nach den Mustern 1, 1.4, 1.5 oder 1.6 versehen, aber verschieden Verträglichkeitsgruppen zugeordnet sind, dürfen nicht zusammen in ein Fahrzeug verladen werden, es sei denn, das Zusammenladen ist nach der folgenden Tabelle für die entsprechende Unterklasse erlaubt:



X = Zusammenladen erlaubt

Versandstücke mit Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe B und Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe D dürfen zusammen in ein Fahrzeug verladen werden, vorausgesetzt, sie werden in getrennten Behältern oder Abteilen befördert, deren Bauart von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle zugelassen ist und die so ausgelegt sind, daß zwischen den Behältern oder Abteilen jede Explosionsübertragung von Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe B auf Stoffe und Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe D verhindert wird.

Die Angaben wurden nach bestem Wissen und Gewissen gemacht. Der Verfasser haftet aber nicht für ev. Fehler! (bei der komplizierten Materie und den ständigen Änderungen eine absolut notwendige Feststellung!)


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