(Dieser Text stellt die Meinung des Verfassers dar. Irrtum vorbehalten)
Seit Beginn des Jahres 2010 gilt das neue Sprengmittelgesetz. In diesem Text werden nur die Bestimmungen behandelt, die für den Sprengbefugten interessant sind.
Anstelle des alten Bezugscheines bzw. des Bezugsbuches für Sprengmittel ist der Sprengmittelschein getreten. Den Sprengmittelschein gibt es in mehreren verschiedenen Ausführungen.
Eine natürliche Person ist sowohl eine Privatperson als auch ein Unternehmer, der ein Einzelunternehmen betreibt.
Für natürliche Personen hat man ein Formular vorgesehen, in welchem die genehmigten Bezugsmengen und die Gültigkeitsdauer eingetragen werden. Auf der Rückseite werden bei jedem Bezug die entsprechenden Mengen, das Datum und der Überlasser vermerkt. Wenn die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, kann mit diesem Schein kein Sprengstoff bzw. Zündmittel bezogen werden. Im Prinzip läuft das ähnlich ab, wie mit dem alten Bezugschein. Die Unterschiede liegen im Detail:
Die maximale Gültigkeitsdauer beträgt jetzt 5 Jahre (früher 3 Monate). Sie bezieht sich auf den Bezug, nicht aber auf Besitz oder Verwendung! Man darf bezogene und gelagerte Sprengstoffe auch außerhalb der Gültigkeitsdauer verbrauchen.
Die genehmigte Menge hängt von der Lagermöglichkeit ab (näheres dazu siehe unten)
Vor der Ausstellung wird der Antragsteller noch einmal sicherheitspolizeilich überprüft. Was zu erheblichen Verzögerungen führen kann! Daher bitte rechtzeitig ansuchen.
Die Kosten sind höher als beim alten Bezugschein
Der Sprengmittelschein verbleibt beim Verwender (der Bezugschein wurde vom Händler aufbewahrt). Bei jedem Bezug muss der Schein mitgenommen werden, damit der Händler die Abgabe von Sprengstoff auf diesem Schein eintragen kann. Dafür kann man mit diesem Schein bei jedem Händler in Österreich einkaufen. Beim alten Bezugschein musste hingegen ein bestimmter Händler angeführt werden.
Der Schein bzw. eine Kopie desselben muss beim Transport von Sprengmitteln mitgeführt werden
Der Vordruck sieht nur Platz für die Sprengstoffmenge und die Zündmittelmenge vor. Manche Behörden erwarten, dass man präzise die Arten und Typen von Sprengstoffen benennt, die man kaufen möchte. Das mag sinnvoll sein, wenn lediglich eine einzelne kleine Sprengung gemacht wird. Sobald aber gewerblich gesprengt wird und unterschiedliche sprengtechnische Problemstellungen auftauchen, ist die Beschränkung auf einzelne Sorten bzw. Typen nicht mehr sinnvoll.
In Abstimmung mit Experten des Sprengverbandes und der verschiedenen Behördern wird folgender Text vorgeschlagen: "Sprengstoffe, die dem Sprengmittelgesetz 2010 i.d.g.F entsprechen" bzw."... Stück sprengkräftige Zünder".
Allerdings gibt es noch ein Problem mit "nicht sprengkräftigen Zündmitteln". Diese dürfte es eigentlich gar nicht geben, weil sie der Definition eines Zündmittels ("..ein Gegenstand, der seinem Wesen nach zur Zündung eines Sprengstoffes bestimmt ist und explosive Stoffe enthält;") nicht entsprechen. Wenn man schon einen Sprengmittelschein beantragt, sollte man jedenfalls auch noch "...kg nicht sprengkräftige Zündmittel" beantragen. Wenn man bei der Menge eine Nettoexplosivstoffmasse unterstellt, dann würden 1 - 5 kg vollkommen reichen. In den Erläuterungen zum Sprengmittelgesetz werden Produkte wie Zeitzündschnur oder Schockschläuche als "nicht sprengkräftige Zündmittel" bezeichnet.
Dabei sollte man beachten, dass man üblicherweise 1 Stück sprengkräftigen Zünder mit 1 g Nettoexplosivstoffmasse bewertet und dass 1 Meter Zeitzündschnur ca. 7 g Schwarzpulver enthält. Der genaue Gehalt an Oktogen pro Meter Schockschlauch ist dem Verfasser nicht bekannt, wird sich aber im Bruchteil eines Grammes pro Meter bewegen.
Damit wäre eine gewisse Flexibilität gewahrt. Allerdings möchten manche Behörden die Sprengmittel näher definiert haben. Markennamen wie "Gelatine Donarit" oder "Austrogel" oder "Detonex" haben aber auf einem Sprengmittelschein nichts mehr verloren.
Manche Behörden legen Wert auf eine genauere Bezeichnung. Da kann man dann entweder die generellen branchenüblichen Bezeichnungen verwenden wie:
- Gelatinöse Sprengstoffe, ANFO-Sprengstoffe, Emulsionssprengstoffe, Sprengschnüre
oder man bezieht sich auf jene Bezeichnungen, die auch im ADR zu finden sind (Die Bezeichnung der Lagerklassen stammen ja aus dem ADR. Somit sollten diese Bezeichnungen auch den Ansprüchen der Behörde genügen). Die gebräuchlichsten Sprengstofftypen wären demnach:
- Sprengstoff Typ A, Sprengstoff Typ B, Sprengstoff Typ E, Sprengstoff Typ D
Klarerweise sollte man dann aber auch von jedem Typ ausreichende Mengen genehmigen lassen. Denn man weiß im Vorhinein nicht, welche Anforderungen in den nächsten Jahren auf den Betrieb zukommen.
Es gibt eine recht seltsame Diskussion, ob Zeitzündschnüre, Schockschläuche etc. jetzt Zündmittel sind oder nicht. Als Zündmittel müssen sie am Sprengmittelschein angeführt werden. Der Gesetzestext klingt zwar recht eindeutig. Aus irgendwelchen Gründen werden Zeitzündschnüre und Schockschläuche im "Praxiskommentar zum Sprengmittelgesetz" als Zündmittel angeführt. Wie eigenartig diese Diskussion ist zeigt sich besonders gut an den nicht-elektrischen Schockschlauchzündern. Hier sind manche Leute offensichtlich der Meinung, dass es sich um zwei separate genehmigungspflichtige Produkte handelt (Einerseits der Zünder und andererseits der Schlauch). Wobei der nicht elektrische Verzögerer (Schockschlauch-Oberflächenverzögerer) weder der Definition des Gesetzes entspricht ("dem Wesen nach zur Zündung eines Sprengstoffes bestimmt ist..) noch sonst irgendwie erwähnt wird.
Beim Sprengmittelschein für Natürliche Personen ist die angeführte Menge eine maximale Bezugsmenge innerhalb des Bezugszeitraumes. Solange die Summe der bezogenen Mengen die genehmigte Menge nicht übersteigt, kann man weiter beziehen - vorausgesetzt, der von der Behörde festgelegte Bezugszeitraum ist noch nicht abgelaufen. An dieser Stelle sei noch mal darauf hingewiesen, dass man auch nach Ablauf des festgelegten Bezugszeitraumes Sprengmittel legal besitzen und verwenden darf. Und zwar unbegrenzt! Es ist daher wesentlich vernünftiger, den Bezugszeitraum möglichst lange (5 Jahre) festzulegen. Denn dann kann man den Sprengstoff dann beziehen, wenn man ihn braucht. Wird der Bezugszeitraum zu kurz festgelegt, wird möglicherweise der Sprengbefugte noch am letzten Tag die noch offene Menge einkaufen und sie dann höchst legal (bis 10 kg) zuhause bis zur eventuellen Verwendung einlagern.
Eine große Schwachstelle dieses Gesetzes ist die Unterscheidung zwischen Natürlichen und Juristischen Personen. Wahrscheinlich wollte man zwischen Unternehmen und Privaten unterscheiden und hat sich dabei dieser Formulierung bedient, ohne genau zu wissen was damit gemeint ist. Nun gibt es Einzelunternehmer, die Steinbrüche betreiben, bei denen der Unternehmer selbst kein Sprengbefugter ist. Diese Unternehmen bekommen keinen Sprengmittelschein. Der Sprengmittelschein wird in diesem Fall auf jenen Mitarbeiter ausgestellt werden, der die Sprengarbeiten durchführt. Was dann doch recht eigenartig ist. Es gibt Sprengunternehmen, die als Einzelunternehmen geführt werden. Auch diese Sprengunternehmer müssen einen Sprengmittelschein für natürliche Personen beantragen. Dann werden bei einer Laufzeit von 5 Jahren eben Sprengstoffmengen im Hundert-Tonnen-Bereich und eine entsprechende Menge Zünder beantragt. In der Praxis hat sich gezeigt, dass manche Bezirkshauptmannschaften eingetragenen Unternehmen (e. U.) einen Sprengmittelschein für juristische Personen ausstellen usw. Eine Reparatur dieses Punktes wäre sehr wichtig. Sie ist aber nicht recht wahrscheinlich.
Wenn nun eine juristische Person (GmbH, AG) oder eine Personengesellschaft (OHG, KG) Sprengmittel benötigt, so wird ein „Sprengmittelschein für juristische Personen" ausgestellt. Dieser hat die Besonderheit, dass es im Normalfall keine zeitliche Beschränkung mehr gibt. Die Mengen beziehen sich wieder auf die Mengen pro Bezug. Die ausstellende Behörde ist angewiesen, die Mengen auf diesem Schein mit den behördlich genehmigten Lagermengen abzustimmen. Was nun dazu führt, dass z. B. ein Steinbruch nur mehr jene Menge genehmigt bekommt, die er in einem behördlich genehmigten Lager aufbewahren darf. In der Praxis kommen aber nur Restmengen in die Sprengstofflager. Um dieses Dilemma zu lösen stellen wir unseren Kunden bei Bedarf diesen fehlenden behördlich genehmigten Lagerraum zur Verfügung und/oder bestätigen, dass wir Restmengen zurücknehmen.
Nachdem ein Sprengmittelschein für juristische Personen unbeschränkt gültig ist und man immer wieder Sprengmittel bis zur eingetragenen Höchstmenge beziehen kann, erübrigt sich auch ein Eintrag der einzelnen Mengen auf der Rückseite.
Zu den Bezeichnungen der Sprengstoffe gilt das Gleiche wie bei den Sprengmittelscheinen für natürliche Personen.
Ein Sonderfall sind die Feuerwehren. Sie bekommen einen Sprengmittelschein für juristische Personen (??!!). Bei ihnen muss aber auf der Rückseite die Sprengstoffmenge, Datum und Überlasser eingetragen werden.
Die alten Bezugsbücher für Schieß- und Sprengmittel behalten ihre Gültigkeit. Man kann mit ihnen weiter Sprengstoff beziehen!
Die Höchstmenge von Sprengmitteln, die außerhalb eines genehmigten Lagers gelagert werden darf, beträgt 10 kg. Mit einer behördlichen Genehmigung dürfen in einem passenden Raum 26 kg Sprengmittel eingelagert werden. Mehr Informationen gibt es unter http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007123&ShowPrintPreview=True
Auch hier gibt es eine recht unangenehme Kuriosität: Die beiden Gesetzeswerke, die die Lagerung von Sprengstoffen regeln, behandeln diese 26-kg-Lager höchst unterschiedlich: Während bei Bergbaubetrieben für diese 26 kg Lager kein Sicherheitsabstand vorgeschrieben ist, gilt dieser Abstand (53 m zu Häusern und 21 m zu Straßen) bei Lagern im gewerblichen und privaten Bereich. Ein Schelm wer denkt, dass diese unterschiedliche Behandlung weniger auf sachlichen Gründen als auf einer Schlampigkeit beim Zitieren der entsprechenden Paragraphen bzw. Abschnitte beruht.
Juristische Personen und Personengesellschaften müssen einen Sprengmittelbeauftragten bei der zuständigen Behörde (meist BH) benennen. Das sollte ein Sprengbefugter sein, der in der Firma entsprechende Anordnungsbefugnisse in puncto Sprengmittel hat.
Das Sprengmittelgesetz unterscheidet sehr genau zwischen Schießmittel und Sprengmittel. Schießmittel sind Produkte, welche ein Geschoß in einem Lauf antreiben und Sprengmittel sind Produkte, die dafür vorgesehen sind, feste Gegenstände zu zersprengen. Die Regelungen für Schießmittel sind vergleichsweise liberal: Zwar ist die Bestimmung, dass jedermann bis zu 10 kg Schießmittel ohne Genehmigung erwerben darf gestrichen worden. Personen, die über ein waffenrechtliches Dokument verfügen bzw. Mitglied in einem Schützenverein oder einem Traditionsschießverein sind, dürfen weiterhin ohne behördliche Genehmigung unbegrenzt Schießmittel kaufen.
Der Gesetzgeber ermöglicht es nun jedem (legalen) Besitzer von Sprengmitteln, diese an andere Firmen oder Sprengbefugte weiterzugeben. Dazu ist ein Sprengmittelschein beim Erwerber der Sprengmittel nötig. Der Überlasser muss diese Weitergabe aufzeichnen (Anlage H) und diese Aufzeichnungen 10 Jahre lang aufbewahren. Das ganze darf sich natürlich nicht in gewerbsmäßigem Rahmen abspielen, denn sonst muss ein Beauftragter für den Handel gemeldet werden.
„Dieser Text stellt die Meinung des Verfassers dar. Irrtum vorbehalten"
Den Gesetzestext kann man nachlesen unter
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20006570
Die Anlagen zu dem Gesetz findet man unter
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2009_I_121/COO_2026_100_2_572253.pdf
1. Betriebsstandorte und Betriebsinhaber gemäß §14 Abs.3 Z1 lit a UIG:
Betriebsstandort: Naarn im MachlandeBetriebsinhaber: Ruspeckhofer GmbH, 4331 Naarn, Marktplatz 52. Bestätigung gemäß §14 Abs.3 Z1 lit b UIG:
Der Betriebsstandort der Ruspeckhofer GmbH in Naarn unterliegt den Bestimmungen des Abschnittes 8a der Gewerbeordnung 1994 (§§84 a-g). Die Mitteilung an die Behörde im Sinne des §84d Abs. 2 GewO 1994 ist erfolgt.3. Tätigkeiten, die an dem Betriebsstandort durchgeführt werden (§14 Abs.3 Z1 lit c UIG):
Die Firma Ruspeckhofer GmbH betreibt einen Handel mit Sprengmitteln. Die Tätigkeit besteht aus Lagerung und Transport. Die Sprengstoffe werden vorwiegend in Steinbrüchen und auf Baustellen eingesetzt. 4. Information gemäß § 14 Abs. 3 Z1 lit d UIG: Der Betrieb ist ein sogenannter „Betrieb der unteren Klasse“ nach der Seveso Richtlinie bzw. der Industrieunfallverordnung. Das wird begründet durch eine Lagerkapazität von 2 mal 20 t, welche die Mengenschwelle von 10 t Explosive Stoffe, Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 überschreitet und die Mengenschwelle von 50 t unterschreitet.5. Information über das richtige Verhalten bei einem schweren Unfall gemäß § 14 Abs. 3 Z1 lit e UIG:
Befolgen Sie die Anweisungen der Exekutive und Notfallorganisationen.6. Angabe der Internetadresse gem. §14 Abs.3 Z1 lit f UIG:
Informationen nach dem Umweltinformationsgesetz sind auf der Hompage www.ruspeckhofer.at zugänglich. 7. Weitere Informationen gem. §14 Abs.3 Z1 lit g UIG: Zusätzliche Informationen über unsere Anlagen erhalten Sie durch: Maximilian Ruspeckhofer, Marktplatz 5, 4331 Naarn, Tel.: 07262582860 bzw. spreng@ruspeckhofer.at8. Allgemeine Informationen betreffen die Art der Gefahren schwerer Unfälle gem. §14 Abs.3 Z2 lit a UIG:
Bei einem schweren Unfall kann es zu Gefährdung durch Druck, Temperatur, Trümmerflug und toxischen Schwaden im Nahbereich der Betriebsanlagen kommen.9. Zusammenarbeit mit Notfall- und Rettungsdiensten gem. §14 Abs.3 Z2 lit b UIG:
Es werden regelmäßig Übungen mit den lokalen Feuerwehren abgehalten. Die Einbeziehung weiterer Notfall- und Rettungsdienste ist infolge der Art der Gefährdung nicht erforderlich bzw. nicht sinnvoll. Die Lager befinden sich großer Entfernung von Siedlungen und Straßen.10. Einsicht in den Sicherheitsbericht und externen Notfallplan gem. §14 Abs.3 Z2 lit c UIG:
Weitere Informationen können bei der Ruspeckhofer GmbH, Marktplatz 5, 4331 Naarn eingeholt werden. Hier können auch die nicht vertraulichen Teile der entsprechenden Dokumente eingesehen werden. 11. Grenzüberschreitenden Auswirkungen gem. §14 Abs.3 Z2 lit d UIG:Grenzüberschreitende Auswirkungen bei einem schweren Unfall sind nicht zu erwarten.
Überprüft am 24. August 2023